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   VG Berlin, 12.07.2011 - 4 L 88.11   

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https://dejure.org/2011,29902
VG Berlin, 12.07.2011 - 4 L 88.11 (https://dejure.org/2011,29902)
VG Berlin, Entscheidung vom 12.07.2011 - 4 L 88.11 (https://dejure.org/2011,29902)
VG Berlin, Entscheidung vom 12. Juli 2011 - 4 L 88.11 (https://dejure.org/2011,29902)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90

    Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine

    Auszug aus VG Berlin, 12.07.2011 - 4 L 88.11
    Denn das Urteil vom 2. Juli 1991 - 1 C 4.90 - (Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 1) betrifft das Erfordernis einer konkreten Gefahr für die Rechtfertigung einer jugendschutzbedingten Auflage.
  • BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95

    Rechtmäßige Ablehnung von Beweisanträgen - Voraussetzungen für die grundsätzliche

    Auszug aus VG Berlin, 12.07.2011 - 4 L 88.11
    Die rechtlich selbständig anfechtbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1995 - 1 B 23/95 -, Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 19) Auflagen, die im Zeitpunkt des Ausgangsbescheides auf § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO gestützt wurden und nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin - SpielhG) vom 20. Mai 2011 ihre Grundlage in der gleichlautenden Vorschrift des § 2 Abs. 2 SpielhG finden könnten, sind nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung wohl rechtmäßig.
  • OVG Berlin, 05.06.2001 - 1 SN 38.01
    Auszug aus VG Berlin, 12.07.2011 - 4 L 88.11
    Das besondere Vollzugsinteresse, das in den angefochtenen Bescheiden formal ordnungsgemäß begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), und über dessen Vorliegen das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch eine eigene Interessenabwägung entscheidet (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 1 SN 38/01 -, NVwZ-RR 2001, 610), ergibt sich vorliegend bereits aus § 7 Abs. 1 Nr. 10 SpielhG, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 2 SpielhG nicht sicherstellt, dass eine Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist.
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